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DIE VERFASSUNG
DER PRIDNESTROVSKAIA MOLDAVSKAIA RESPUBLICA

Teil V. DIE ÜBERGANGSNORMEN UND VERORDNUNGEN



Artikel 1


Der Tag des allgemeinen Volksreferendums am 24. Dezember 1995 ist der Tag der Verfassungsannahme der Pridnestrovskaia Moldavskaia Respublica.

Artikel 2


1. Die Gerichte der Pridnestrovskaia Moldavskaia Respublica führen die Rechtssprechung auf Grund ihrer Vollmächte durch, die von dieser Verfassung festgestellt sind.
Nach des Inkrafttretens der Verfassung bewahren die Richter aller Gerichte ihre Vollmächte auf. Freie Amte werden in von dieser Verfassung festgestellter Ordnung besetzt.
2. Die Wahlen der Friedensrichter werden nach der Annahme vom Obersten Sowjet des Gesetzes über die Friedensrichter in Friste und Ordnung , die im Gesetz vorgesehen sind, bestimmt.

Artikel 3


1. Die Gesetze, einschließlich der Verfassungsgesetze, derer Verweise in der Verfassung der Pridnestrovskaia Moldavskaia Respublica gefasst werden, sollen angenommen oder in übereinstimmung gebracht werden während eines Jahres vom Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes. Alle anderen Gesetze und andere Rechtsgeschäfte sollen in übereinstimmung die Verfassung der Pridnestrovskaia Moldavskaia Respublica im Laufe der 2 Tage vom Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes gebracht werden.
2. Die Gesetze und andere Rechtsgeschäfte, die auf Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes wirksam sind, werden bis ihrer Bringung in übereinstimmung die Verfassung der Pridnestrovskaia Moldavskaia Respublica im Teil, der die Verfassung der Pridnestrovskaia Moldavskaia Respublica nicht widerspricht, angewandt.
3. Die Gesetze und andere Rechtsgeschäfte, die von der Union der SSR, Moldauischer SSR und SSR Moldowa angenommen werden, können auf dem Territorium der Pridnestrovskaia Moldavskaia Respublica angewandt werden im Teil, der die Verfassung der Pridnestrovskaia Moldavskaia Respublica und Gesetze der Pridnestrovskaia Moldavskaia Respublica nicht widerspricht.
Die Gesetze und andere Rechtsgeschäfte, die von der Union der SSR, Moldauischer SSR und SSR Moldowa angenommen werden, nacn dem Ablauf der 2 Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes verloren die Kraft und können auf dem Territorium der Pridnestrovskaia Moldavskaia Respublica nicht angewandt werden.

Artikel 4


1. Vom Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes bewahren die Volksdeputierten ihren Status und Vollmächte auf und bekommen Status der Deputierten des Obersten Sowjets, der von der Verfassung der Pridnestrovskaia Moldavskaia Respublica der neuen Einberufung auf.
2. Bis zur Wahl des Obersten Sowjets der neuen nach der Annahme dieses Gesetzes Einberufung ist die bestehende Zweikammerstruktur des Obersten Sowjets der Pridnestrovskaia Moldavskaia Respublica aufbewahren.
3. Nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes die Regel und Normen, die die Organisierungsfragen der Tätigkeit des Obersten Sowjets regeln, werden nur im Teil, der die Verfassung nicht widerspricht, angewandt.
Die Ordnung der Eintragung, Betrachtung und Annahme der Gesetzentwürfe wird aufbewahrt (in Betracht wird die Zweikammerstruktur des Obersten Sowjets gezogen werden), einschließlich Prozedur der Ablehnung und nochmaliger Betrachtung im Teil, der die Normen der Verfassung nicht widerspricht.

Artikel 5


1. Vom Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes bewahrt der Präsident der Pridnestrovskaia Moldavskaia Respublica seine Vollmächte auf, gewinnt die Rechte und Verpflichtungen, die von der Verfassung vorgesehen werden, und bekleidet seine Amt bis zur Wahl des neuen Präsidenten der Pridnestrovskaia Moldavskaia Respublica auf Grind der Verfassung der Pridnestrovskaia Moldavskaia Respublica.
2. Die Amtspersonen der republikanischen Organe exekutiver Gewalt, die die Amte bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes bekleiden, bewahren ihre Vollmächte auf und gewinnen die Rechte und Verpflichtungen, die von der Verfassung vorgesehen sind. Die Entlassung der erwähnten Personen von bekleidetem Amt und Ernennung der neuen Amtspersonen nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wird in von der Verfassung der Pridnestrovskaia Moldavskaia Respublica vorgesehener Ordnung durchgeführt.
3. Bis zum 2. September 2002 kann beliebiger Bürger der Pridnestrovskaia Moldavskaia Respublica, der das Wahlrecht hat, nicht junger als 35 Jahre alt und Bürger der Pridnestrovskaia Moldavskaia Respublica vom Jahre der Einführung der Bürgerschaft der Pridnestrovskaia Moldavskaia Respublica ist, zum Präsidenten gewählt werden. Nach dem obenerwähnten Datum ist die gültige Norm, die im Punkt 2 Artikels 68 dieser Verfassung gefasst ist.

Artikel 6


Vom Tag des Inkrafttreten dieses Gesetzes erwerben die lokalen Sowjets der Volksdeputierten und Staatsverwaltungen der Status, und über sie werden sich die Normen und Verordnungen, die im Kapitel 4 Abschnitt 3 der Verfassung der Pridnestrovskaia Moldavskaia Respublica vorgesehen sind, verbreitet.

Artikel 7


1. Bis zur Annahme des entsprechenden Gesetzes über das Verfassungsgericht der Pridnestrovskaia Moldavskaia Respublica wird der Bestand des Verfassungsgerichtes laut dem Gesetz und ohne spezieller Verordnung auf Grund der Forderung des Artikels 62 und 86 dieser Verfassung formiert.
2. Die Tätigkeit des Verfassungsgerichtes der Pridnestrovskaia Moldavskaia Respublica und Erfüllung von ihm der Rechtsprechung bis zur Annahme des entsprechenden Gesetzes wird auf Grund der Verfassung der Pridnestrovskaia Moldavskaia und handelnder ziviler Prozeßgesetzgebung durchgeführt.