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Rechtsbasis / VERFASSUNGSGESETZ

KAPITEL 7. DIE VORLÄUFIGE VERHANDLUNG VON APPELLEN



Artikel 47. Die Appellverhanlung durch das Sekretariat des Verfassungsgerichtes der Pridnestrowskaja Moldawskaja Respublika

Die Aufrufe, die ins Verfassungsgericht der Pridnestrowskaja Moldawskaja Respublika kommen, sollen obligatorisch registriert werden. Falls der Aufruf:
a) nicht in der Kompetenz des Verfassungsgericht der Pridnestrowskaja Moldawskaja Respublika ist;
b) der Form nach den Forderungen dieses Verfassungsgesetes entsprechen nicht;
c) stammt vom unpassenden Organ oder der Person;
d) ist der Staatszoll nicht bezahlt, wenn anderes durch dieses Verfassungsgesetz nicht bestimmt ist, teilt das Sekretariat des Verfassungsgerichtes der Pridnestrowskaja Moldawskaja Respublika dem Antragssteller über die Nichtübereinstimmung seines Aufrufes den Forderungen dieses Verfassungsgesetzes mit dem Rückkehr von allen Materialien mit. Der Antragssteller ist berechtigt, der Annahme vom Verfassungsgericht der Pridnestrowskaja Moldawskaja Respublika des Beschlußes in dieser Frage zu fordern.Der Antragssteller nach Beseitigung der Mängel die in den Punkten b) und d) des zweiten Teils des vorliegenden Artikels erwähnt sind, ist von neuem berechtigt, seinen Aufruf ins Verfassungsgericht der Pridnestrowskaja Moldawskaja Respublika zu richten. Falls der Aufruf sichtbar außer Kompetenz des Verfassungsgerichtes der Pridnestrowskaja Moldawskaja Respublika ist, kann das Sekritariat des Verfassungsgerichtes der Pridnestrowskaja Moldawskaja Respublika ihn in die Staatsorgane oder Organisationen richten, in derer Kompetenz ist, die in ihm gestellten Fragen zu entscheiden.

Artikel 48. Das vorläufige Studium des Aufrufes von den Richtern
der Pridnestrowskaja Moldawskaja Respublika

Der Vorsitzende des Verfasungsgerichtes der Pridnestrowskaja Moldawskaja Respublika in Ordnung, die durch das Verfassungsgericht der Pridnestrowskaja Moldawskaja Respublika bestimmt ist, trägt einem oder einigen Richtern des Verfassungsgerichtes der Pridnestrowskaja Moldawskaja Respublika das vorläufige Studium des Aufrufes auf, der nicht später als in zwei Monaten nach der Registrierung des Aufrufes beendet soll. Das vorläufige Studium des Aufrufes von dem Richter (von den Richtern) ist ein obligatorisches Stadium des Verfahrens im Verfassungsgericht der Pridnestrowskaja Moldawskaja Respublika. Die Schlußfolgerung des Richters (der Richter) des Verfassungsgerichtes der Pridnestrowskaja Moldawskaja Respublika als Ergebnis des vorläufigen Studiums des Aufrufes wird in der Sitzung des Verfassungsgerichtes der Pridnestrowskaja Moldawskaja Respublika berichtet.

Artikel 49. Die Annahme des Aufrufes zur Verhandlung

Die Entscheidung über die Annahme des Aufrufes zur Verhandlung nimmt das Verfassungsgericht der Pridnestrowskaja Moldawskaja Respublika nicht später eines Monats nach dem vorläufigen Studium des Aufrufes von dem Richter (von den Richtern) des Verfassungsgerichtes der Pridnestrowskaja Moldawskaja Respublika an. Über die angenommenen durch das Verfassungsgericht der Pridnestrowskaja Moldawskaja Respublika Entscheidung wird man den Seiten mitgeteilt.
In den Fällen wenn die Sache duldet keinen Aufschub kann sich das Verfassungsgericht der Pridnestrowskaja Moldawskaja Respublika an die entsprechenden Organe und Amtspersonen mit dem Vorschlag über das Aufhalten der Handlung der abgestrittenen Akte, des Prozeßes des Inkrafttretens des abgestrittenen Internationalvertrages der Pridnestrowskaja Moldawskaja Respublika bis zu der Vollendung der Verhandlung der Sache durch das Verfassungsgericht der Pridnestrowskaja Moldawskaja Respublika.

Artikel 50. Die Absage in der Annahme des Aufrufes zur Verhandlung

In folgenden Fällen beschließt das Verfassungsgericht der Pridnestrowskaja Moldawskaja Respublika, den Beschluß über die Absage in der Annahme des Aufrufes zur Behandlung anzunehmen,wenn:
a) die Entschediung der Frage,die im Aufruf gestellt ist, nicht im Kompetenz des Verfassungsgerichtes der Pridnestrowskaja Moldawskaja Respublika ist;
b) der Aufruf laut den Forderungen des vorliegenden Gesetzes nicht zugelassen ist;
c) im Fach des Aufrufes vom Verfassungsgericht der Pridnestrowskaja Moldawskaja Respublika
schon die Resolution verkündigt worden war, die ihre Kraft bewahren.
Falls die Akte, derer Konstitutionalität bestritten wird, abgeschaffen wurde oder außer Kraft trat zum Anfang oder während der Verhandlung der Sache, das vom Verfassungsgericht der Pridnestrowskaja Moldawskaja Respublika begonnene Verfahren kann aufgehört werden, mit Ausnahme der Fälle, als von der Wirkung dieser Akte die Verfassungsrechte und Frieheiten der Bürger verletzt worden waren.

Artikel 51. Abberufung des Aufrufes

Der Aufruf ins Verfassungsgericht der Pridnestrowskaja Moldawskaja Respublika kann vom Antragssteller vor dem Beginn der Verhandlung der Sache im Verfassungsgericht der Pridnestrowskaja Moldawskaja Respublika abberufen werden. Im Fall der Abberufung des Aufrufes wird das Verfahren der Sache aufgehört werden.